Hinweise zum Coronavirus und dessen Auswirkung auf die FAU

Informationen für Studierende und Beschäftigte der FAU

Corona
Bild: Colourbox.de

Die Gesundheit unserer Studierenden, Lehrenden, Forschenden und Mitarbeitenden ist der FAU ein wichtiges Anliegen. Um Orientierung zu geben, finden Sie hier aktuelle Informationen, Hinweise und Empfehlungen zum sicheren Umgang mit der Pandemie an der FAU.

Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu den jeweiligen Maßnahmen. Ob diese aktuell gültig sind, können Sie der Icon-Codierung entnehmen.

Sicherstellung der Handhygiene

Achten Sie auf eine gute Handhygiene. Die FAU stellt sicher, dass im Präsenzbetrieb in den Sanitäreinrichtungen ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitstehen.

Sollten Sie einen Mangel feststellen, melden Sie diesen bitte per E-Mail an:

Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo dies nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung – insbesondere vor der Übergabe an andere Personen – vorzunehmen.

Einhaltung der Hust- und Niesetikette

Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen

Nach aktuellem Kenntnisstand wird das Corona-Virus SARS-CoV-2 vor allem durch Tröpfchen und Aerosole übertragen. Daher kommt neben der Einhaltung des Abstandsgebots, der Beachtung der Hygieneregeln und dem Tragen der Maske auch der Innenraumlufthygiene große Bedeutung beim Infektionsschutz zu. In Innenräumen stellt die Lüftung und der Luftaustausch der Raumluft eine wichtige Maßnahme zum Infektionsschutz und zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 dar. Bei frischer Luft ist die Konzentration von luftgetragenen Viren am geringsten.

Bei der Nutzung von Büro- und Besprechungsräumen, aber auch von Hörsälen, Seminarräumen, Praktikums- und Laborräumen etc. sind deshalb stets lüftungstechnische Maßnahmen zu ergreifen.

Räume mit Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen)

Alle Räume auf der sog. Positivliste der FAU mit RLT-Anlagen werden mit maximal möglicher Frischluftzufuhr betrieben.

An der FAU sind der erforderliche Luftwechsel und die Außenluftzufuhr durch den sicheren Betrieb von RLT-Anlagen gewährleistet

  • in den Hörsälen (siehe Positivliste),
  • in den Seminarräumen (siehe Positivliste),
  • in den CIP-Pools (siehe Positivliste),
  • in den Lesesälen der UB,
  • in den Schwimm- und Sporthallen des Departments für Sportwissenschaft und Sport.

Für den Betrieb von RLT-Anlagen gelten des Weiteren folgende Regeln

  • RLT-Anlagen sind vor und nach der Nutzung der Räume auf Nennleistung zu betreiben, um einen mindestens einfachen Luftwechsel vor der weiteren Nutzung zu erreichen,
  • RLT-Anlagen sollen während der Betriebszeiten nicht abgeschaltet werden, da dies zu einer Erhöhung der Konzentration von Viren in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann,
  • diejenigen, die einen Raum nutzen, haben vorab zu prüfen, ob die RLT-Anlage des betreffenden Raums in Betrieb ist. Entsprechend der Raumbelegung im Lehrveranstaltungssystem der FAU UnivIS bzw. nach den Angaben im Raumüberlassungsantrag werden RLT-Anlagen durch die Betriebstechnik/Leitwarte mit Vor- und Nachlaufzeit eingeschaltet. Bei Nichtbetrieb oder einer Störung ist die Leitwarte unter +49 9131 85- 27777, E-Mail: leitwarte@fau.de zu informieren und von der Raumnutzung bis zur Klärung abzusehen.
Freie Lüftung über Fenster und Türen in Räumen ohne RLT-Anlage

Die freie Lüftung erfolgt regelmäßig über die Fenster. Eine Stoßlüftung mit weit geöffneten Fenstern und mit zusätzlich weit geöffneten Türen ist als am effektivsten anzusehen. Das Infektionsrisiko in Räumen (z.B. Büro-, Seminar- und Besprechungsräume), die von mehreren Personen genutzt werden, wird dadurch gesenkt. Ein Lüften über gekippte Fenster ist weniger effektiv, kann aber als Ergänzung zur Stoßlüftung sinnvoll sein, um ein zu schnelles, starkes Ansteigen der Virenkonzentration zu vermeiden.

Für das freie Lüften gelten insbesondere folgende Regeln:

  • die Stoßlüftung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Es wird empfohlen, in Büroräumen regelmäßig einmal pro Stunde zu lüften. Für Besprechungs- und Seminarräume wird empfohlen, alle 20 Minuten zu lüften. Die Lüftungsfrequenz ist abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung). Während der Pandemie ist in einem erhöhten Rhythmus zu lüften. Es wird empfohlen, Büro-, Besprechungs- und Seminarräume alle 20 Minuten für mindestens 3-10 Minuten zu lüften.
  • die Dauer der Stoßlüftung hat in Abhängigkeit von der Jahreszeit im Winter ca. 3 Minuten, im Frühjahr/Herbst ca. 5 Minuten und im Sommer ca. 10 Minuten über die gesamte Fensterfläche zu betragen. Türen sind, wenn möglich, weit zu öffnen.
  • Besprechungs- und Seminarräume sowie andere Räume, die von mehreren Personen genutzt werden (z.B. Pausenräume und Teeküchen), sind zusätzlich vor und nach der Benutzung ausgiebig zu lüften.
Einsatz von Klimaanlagen und sonstigen Sekundärluftgeräten

Der Einsatz von fest eingebauten Klimaanlagen in ausschließlich einzeln genutzten Büros ist unbedenklich. In Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden (z.B. Büros mit Publikumsverkehr, Büros während Besprechungen oder Besprechungsräume), sind reine Umluftklimaanlagen lediglich zur Kühlung vor und nach der Nutzung zu verwenden, wenn keine zusätzliche RLT-Anlage verbaut ist. Die Frischluftzufuhr ist, wie oben dargestellt, manuell sicherzustellen.

Der Einsatz von sonstigen Sekundärluftgeräten, also Geräten, die lediglich die Raumluft umwälzen und den Räumen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen (etwa Ventilatoren, mobile Klimaanalagen, Heizlüfter), ist in ausschließlich einzeln genutzten Büros unbedenklich. Sollen derartige Geräte in Mehrpersonen- und Einzelbüros mit häufigem Publikumsverkehr oder während Besprechungen genutzt werden, ist dieser Einsatz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass der Luftstrom nicht direkt von einer Person zu einer anderen Person geht, um ein erhöhtes Risiko einer Übertragung von virusbelasteten Tröpfchen oder Aerosolen zu vermeiden. Zudem ist für eine ausreichende Frischluftzufuhr von außen durch manuelles Lüften, wie oben dargestellt, zu sorgen.

bedeutet in Kraft

Empfehlung zum Tragen einer Maske

Insbesondere in Situationen, in denen viele Menschen in geschlossenen Räumen zusammentreffen, wird das Tragen einer medizinischen Schutzmaske weiterhin empfohlen.

Bei Auftreten von Erkältungssymptomen soll auf den Besuch von Präsenzveranstaltungen verzichtet werden. Ist dies nicht möglich, sollte das Umfeld durch das Tragen einer Maske geschützt werden.

Sofern Personen anwesend sind, die Bedenken haben (zum Beispiel weil sie einer Risikogruppe angehören) und ein Tragen von Masken gewünscht wird, sollte dies im Sinne eines kollegialen und guten Miteinanders respektiert werden, auch wenn diese Personen dies nicht explizit begründen wollen.

Bitte beachten Sie, dass im Bereich des Uniklinikums gegebenenfalls abweichende Regelungen gelten.

Pflicht zum Tragen einer Maske in Prüfungen

Für die Teilnahme an Präsenzprüfungen in Räumen der Universität gilt für Prüfungen keine Maskenpflicht mehr. Auch besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests mehr.

Verpflichtende Bereitstellung von Masken

Eine generelle Bereitstellung von Masken durch die Universität erfolgt bis auf weiteres nicht mehr. Auch die Finanzierung von Masken aus Haushalts- oder Drittmitteln für Mitarbeitende durch die Universität ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht mehr möglich und muss deshalb eingestellt werden.

Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen

Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen ist bis auf weiteres nicht mehr nötig. Nehmen Sie aber bitte weiterhin Rücksicht aufeinander.

Testangebot

Die Durchführung von Selbsttests wird bei asymptomatischen Personen entsprechend der aktuellen medizinischen Erkenntnis nicht mehr als sinnvoll eingestuft. Die Finanzierung von Selbsttests aus Haushalts- oder Drittmitteln für Mitarbeitende durch die Universität ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht mehr möglich und muss deshalb eingestellt werden. Im Fall von typischen Symptomen sollte ein Arzt aufgesucht werden.

Pflicht zum Tragen einer Maske

Der Corona-Krisenstab hat nach ausführlicher Beratung in seiner Sitzung am 21. September 2022 beschlossen, die zuvor geltende Pflicht zum Tragen einer Maske aufzuheben und in eine Empfehlung umzuwandeln.

Homeofficeangebot („Corona-Homeoffice“)

Es gelten die in der Dienstvereinbarung Homeoffice festgelegten Regeln.

Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

Bis auf weiteres ist es nicht nötig, die betriebsbedingten Personenkontakte zu beschränken.

bedeutet außer Kraft

Allgemeine Hinweise

Beschaffung von Lieferungen und Leistung

Bei der Beschaffung von Dienstleistungen und Waren gibt es im Zuge der Corona-Krise vereinfachte Regelungen. Die Gültigkeit dieser Regelungen für die vereinfachte Beschaffung im Zuge der Corona-Krise wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf den Webseiten von Abteilung H.

Hinweise für Statusgruppen

Beschäftigte

Erkrankte Beschäftigte und Verdachtsfälle

Für positiv auf das Coronavirus getestet Beschäftigte gilt, grundsätzlich jegliche Kontakte zu vermeiden. Soweit die Beschäftigten nicht dienst- bzw. arbeitsunfähig sind (bitte mit dem üblichen Formular melden), sollen Beschäftigte den Dienst im Homeoffice erbringen. Soweit ein Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist, sollen weitere Maßnahmen (Einbringung von Zeitguthaben, Nehmen von Erholungsurlaub, Nehmen von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge, ggf. Unterbleiben der Entgeltzahlung bzw. der Bezüge bei nichtgeimpften Beschäftigten) durch das zuständige Personalreferat geprüft werden.

Grundsätzlich gelten bei Erkrankungsfällen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen sowie die individuellen Regularien der FAU zur Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit.

Beschäftigte mit Symptomen einer akuten, übertragbaren Krankheit dürfen nicht zum Dienst erscheinen. Dies gilt vor allem bei den folgenden, für COVID-19 typischen Krankheitszeichen: Fieber, Husten, Luftnot, Verlust des Geschmacks-/ Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen und Gliederschmerzen.

Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlichem Husten) dürfen Beschäftigte erst zum Dienst erscheinen, wenn nach mindestens 24 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. Gleichwohl soll insbesondere in diesen Fällen – soweit möglich – Homeoffice geleistet werden.

Sofern dies nicht möglich ist, ist zwingend auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln der FAU zu achten, um ein Infektionsrisiko für die übrigen Beschäftigten auszuschließen.

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte / Schwangere Beschäftigte

Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte, z.B. mit Vorerkrankungen, für die ein erhöhtes Risiko bei einer Ansteckung mit dem Corona‐Virus besteht (z. B. Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen) sind in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt abzustimmen. Die Vereinbarung eines Beratungstermins beim Betriebsärztlichen Dienst (Wunschvorsorge) ist möglich.

Inwieweit eine schwangere Frau unter Beachtung der „üblichen“ Vorgaben zum Mutterschutz und der aktuell geltenden Hygieneregeln beschäftigt werden kann, ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der regionalen bzw. lokalen epidemischen Lage und des Einzelfalls festzulegen. Das gleiche gilt für die Aufhebung eines bereits bestehenden Beschäftigungsverbots aufgrund des Infektionsgeschehens.

Bitte lassen Sie sich hierzu von den zuständigen Kolleginnen und Kollegen des Sachgebiets Arbeitssicherheit oder des Familienservices beraten.

Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Webseiten:

Personen und Studierende mit Bezug zum Universitätsklinikum Erlangen

Sollten Sie in einer bestimmten Rolle (z. B. im Rahmen von Forschungskooperationen, Doktorarbeiten, klinischen Tätigkeiten im Rahmen des Medizinstudiums) am Universitätsklinikum tätig sein, gelten für Sie die Vorgaben des Universitätsklinikums. Informieren Sie sich bitte im Mitarbeiterportal des Universitätsklinikums.

Studierende

Allgemeine Infos zu Studium und Lehre

Ich bin nachweislich positiv auf COVID-19 getestet / ich hatte Kontakt zu einer positiv getesteten Person

Studierende, die nachweislich positiv getestet wurden und zuvor an einer Prüfung bzw. Veranstaltung teilgenommen haben, möchten wir um Mitteilung an die für die Prüfung bzw. Lehrveranstaltung zuständige Person bitten.

Meine Corona-Warn-App zeigt mir eine rote Warnung (erhöhtes Risiko) an. Wie soll ich mich bzgl. Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen verhalten?

Eine rote Warnung heißt nicht automatisch, dass Sie sich mit Covid-19 infiziert haben. Es bedeutet, dass Sie einer Person begegnet sind, die sich in den vergangenen 14 Tagen via App als „positiv getestet“ gemeldet hat. Bitte lassen Sie sich umgehend testen. Bei einer Warnung über ein erhöhtes Risiko haben Sie Anspruch auf einen kostenlosen Test. Nach aktuellem Stand ist ein Antigen-Test ausreichend, das gilt auch für vollständig Geimpfte. Mit einem negativen Testergebnis können Sie an Lehrveranstaltungen und Prüfungen (trotz roter App) teilnehmen.

Wenn Sie einen Test in einem Testzentrum machen, deaktivieren Sie die Corona-Warn-App. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie einige Tage später erneut eine Warnung erhalten. Die App kann deaktiviert werden, indem man die Bluetooth-Verbindung unterbricht.

Was gilt bei Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht im Falle einer Corona-Infektion oder -Quarantäne?

Eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne (Kontaktperson) oder Isolation (Infektionsfall) stellt keinen Sonderfall im Hinblick auf die prüfungsrechtliche Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme im Falle einer anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltung dar.

Auch im Kontext von Corona ist es unerheblich, ob die bzw. der Studierende den Grund für die Abwesenheit zu vertreten hat oder nicht. Denn auch bei von der bzw. dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen kann das Kompetenzziel, welches in dem speziellen Einzelfall (betreffende Lehrveranstaltung) gerade durch die Anwesenheitspflicht sichergestellt werden soll, nicht erreicht werden, eben weil die betreffende Person nicht anwesend ist. Daher ist die Abwesenheit (unabhängig von deren Grund) immer nur in dem von der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Rahmen zulässig. Bei Überschreiten dieses Umfangs können bis zu einem bestimmten weiteren Umfang Ersatzleistungen von der bzw. dem Lehrenden angeboten werden. Im Übrigen ist die Lehrveranstaltung zu wiederholen. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zum Studium vor der Corona-Pandemie.

Zählen die Semester SoSe 2020 bis WiSe 2021/22 (Coronasemester) als reguläre Semester und was gilt für die Regelstudienzeit?

Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung des BayHSchG zum 1. August 2020 und der erneuten Änderung vom 23. Dezember 2021 gilt für die Regelungen zu Regelstudienzeit und Studienfristen rückwirkend zum 20. April 2020 Folgendes:

Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 sowie das Wintersemester 2021/22 gelten in Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester (Art. 99 Abs. 1 BayHSchG). Dies bedeutet, dass das jeweilige Semester bei der Berechnung des Ablaufs der Regeltermine und Fristen nicht berücksichtigt wird; die Studierenden erhalten automatisch eine Verlängerung der Fristen. Soweit Studierende nicht bereits nach dieser Regelung eine Fristverlängerung erhalten haben, gilt für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 immatrikulierten Studierenden eine von der Regelstudienzeit abweichende jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit (Art. 99 Abs. 2 BayHSchG).

Dies geschieht automatisch und wird auch auf der Immatrikulations- sowie auf der Studienverlaufsbescheinigung entsprechend ausgewiesen. Auf Zeugnis und Urkunde ist hingegen nur der Tag der letzten Prüfungsleistung („hat am xx.yy.zzzz das Studium bestanden“) und weder die Anzahl der Fachsemester noch eine Überschreitung der Regelstudienzeit vermerkt.

Genaueres zur Umsetzung dieser Regelungen inkl. Beispielen finden Sie auf der Webseite des Prüfungsamtes.

Ich bin schwanger, darf ich Universitätsgebäude betreten, an Präsenzlehre und Präsenzprüfungen teilnehmen?

Eine Benachteiligung von Studentinnen durch die Pandemie während Schwangerschaft und Stillzeit soll auch weiterhin möglichst vermieden werden. Deshalb gilt es, zwischen den Erfordernissen des Studiums und der gesetzlichen Verpflichtung zum Schutz der Mutter sowie des ungeborenen Lebens sorgsam abzuwägen.

Die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter, die für den Vollzug des Mutterschutzes als Aufsichtsbehörden für die bayerischen Hochschulen zuständig sind, geben dazu aktuell folgende Richtlinien vor: Das bislang geltende generelle Betretungsverbot von Universitätsgebäuden für Schwangere ist aufgehoben.

Beim Aufenthalt in Universitätsgebäuden ist von Schwangeren mindestens ein medizinischer Mund-Nase-Schutz zu tragen. Grundsätzlich wird aber schwangeren Beschäftigten empfohlen, eine FFP2-Maske zu tragen, wann immer sie sich zusammen im Raum mit weiteren Personen aufhalten. Nach den aktuellen Vorgaben der Gewerbeaufsicht ist dann der gemeinsame Aufenthalt der Schwangeren mit max. 10 weiteren Personen im Raum erlaubt.

Die Nutzung von Universitätseinrichtungen wie Bibliotheken, CIP-Pools oder Lernräumen ist uneingeschränkt möglich. Ebenso bestehen keine durch COVID-19 bedingten Einschränkungen bei der Teilnahme an Praktika mehr. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass insbesondere die im Mutterschutzgesetz aufgeführten Beschränkungen im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen unabhängig davon weiter zu beachten sind. Entsprechende Tätigkeiten müssen in der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erfasst werden.

Sofern eine Prüfung nicht in einem digitalen Format erfolgen kann, ist die Teilnahme möglich, wenn für Schwangere ein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt werden kann. Bei der Einhaltung des Mindestabstands sind nunmehr auch mehrere Schwangere in einem Raum zulässig. Die von der Schwangeren auf dem Weg innerhalb des Gebäudes dorthin zu tragende Schutzmaske darf am Platz abgenommen werden. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 4 Corona-Satzung, wonach die bzw. der jeweilige Prüfende auf Antrag der betroffenen Studierenden in Absprache mit dem zuständigen Prüfungsausschuss und der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan für die betroffenen Studierenden einen Ersatztermin anberaumen oder aber einen Wechsel der Prüfungsform vollziehen kann, weiter.

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hörsaal ist für Schwangere weiterhin riskant. Größere Menschenansammlungen sind unbedingt zu meiden. Den Schwangeren sollen dadurch jedoch keine Nachteile entstehen. Daher werden die schwangeren Studierenden bezüglich der Lehrveranstaltungen gebeten, sich frühzeitig mit den jeweiligen Dozierenden in Verbindung zu setzen, um über Einzelfalllösungen zu sprechen. Die Lehrenden sind gehalten, diese Studierenden mit alternativen Lösungen beim Kompetenzerwerb zu unterstützen.

Ein Beratungsgespräch entweder mit Frau Susanne Kramarenkoff (Zentrale Studienberatung der FAU) oder dem Familienservice der FAU wird den schwangeren Studierenden dringend empfohlen. Die Inhalte jeder Beratung werden grundsätzlich streng vertraulich behandelt. Die Meldung einer Schwangerschaft an die Gewerbeaufsicht erfolgt durch Frau Kramarenkoff (Zentrale Studienberatung der FAU).

Auf die Eigenverantwortung jeder schwangeren oder stillenden Studierenden, sich und ihr Kind darüber hinaus mit den üblichen Hygienemaßnahmen bestmöglich zu schützen, sei an dieser Stelle hingewiesen.

Wo finde ich Informationen zu den aktuellen Regeln für Präsenz-Prüfungen?

Aktuelle Informationen zu Prüfungen unter Corona-Bedingungen finden Sie auf der Corona-Infoseite des Prüfungsamtes.

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